( ABGB § 1162d, AngG § 34, ABGB § 1486 ) Sieht ein Kollektivvertrag entgegen der relativ zwingenden gesetzlichen Verfallsfrist für die gerichtliche Geltendmachung eines Anspruchs auf Kündigungsentschädigung eine kürzere außergerichtliche Geltendmachung vor, wahrt ein Arbeitnehmer mit der Inanspruchnahme der rechtzeitigen außergerichtlichen Geltendmachung seinen Anspruch, auch wenn er ihn nicht innerhalb der gesetzlichen Verfallsfrist auch gerichtlich geltend macht.