( AngG § 36, § 37 ) War eine Konkurrenzklausel ursprünglich mit einem Unternehmen vereinbart, das im Bereich eines anderen Industriezweiges tätig war, wobei die Beschränkung auf Tätigkeiten im Geschäftszweig dieses Unternehmens eine weitaus geringere Beschränkung der Interessen des Arbeitnehmers bedeutet hat, als dies nach Betriebsübergang und erfolgter Spezialisierung des Arbeitgebers und auch des Unternehmensgegenstandes des Arbeitgebers der Fall ist, kann die vereinbarte Konkurrenzklausel im vorliegenden Umfang als unzulässig anzusehen und damit einer Konventionalstrafe die Grundlage entzogen sein. OLG Wien 9 Ra 91/98p v. 19.05.1998, abgeändert durch OGH 9 Ob A 209/98w v. 19.08.1998.