( MSchG § 4 Abs 5 ) Ein Beschäftigungsverbot für eine schwangere Feinkostverkäuferin kann erst dann durch Feststellungsbescheid ausgesprochen werden, wenn deren Tätigkeit (hier: an einer Vitrine), bei der sie sich zu bücken hat, im konkreten Fall für Mutter oder Kind schädlich wird.
VwGH 96/11/0274 v. 18.11.1997