( MSchG § 3, § 14, § 15, EGV Art 119, RL 75/117/EWG Art 1 )* 1. Eine Klausel im Dienstvertrag, die die Zahlung eines Entgelts für die Zeit des Mutterschaftsurlaubs (Schutzfrist), das höher ist als die in den nationalen Vorschriften über den Mutterschaftsurlaub vorgesehenen Zahlungen, von der Voraussetzung abhängig macht, dass sich die Arbeitnehmerin verpflichtet, die Arbeit nach der Entbindung mindestens für einen Monat wieder aufzunehmen, andernfalls sie die Differenz zwischen dem Entgelt, das ihr für die Zeit des Mutterschaftsurlaubs gezahlt wurde, und den genannten Zahlungen zurückzahlen muss, steht dem EU-Recht nicht entgegen.