( B-VG Art 7, GlbG § 2 Abs 1, EGV Art 119 ) 1. Der Ausschluss teilzeitbeschäftigter Frauen von einem betrieblichen Rentensystem wie dem im Ausgangsverfahren betroffenen stellt eine nach Art 119 EG-Vertrag (EGV) verbotene Diskriminierung dar, wenn diese Maßnahme vergleichsweise viel mehr Frauen als Männer betrifft und nicht aus objektiven Gründen, die nichts mit einer Diskriminierung auf Grund des Geschlechts zu tun haben, gerechtfertigt ist.