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Diskriminierung von Teilzeitbeschäftigten bei bereits ursprünglich nicht bestehender Kollision von Gemeinschaftsrecht und nationalen Vorschriften

ArbeitsrechtARD 4979/3/98 Heft 4979 v. 6.11.1998

( B-VG Art 7, GlbG § 2 Abs 1, EGV Art 119 ) 1. Der Ausschluss teilzeitbeschäftigter Frauen von einem betrieblichen Rentensystem wie dem im Ausgangsverfahren betroffenen stellt eine nach Art 119 EG-Vertrag (EGV) verbotene Diskriminierung dar, wenn diese Maßnahme vergleichsweise viel mehr Frauen als Männer betrifft und nicht aus objektiven Gründen, die nichts mit einer Diskriminierung auf Grund des Geschlechts zu tun haben, gerechtfertigt ist.

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