( FLAG § 7, § 2 Abs 2 ) Jugendwohlfahrtsträger haben keinen direkten Anspruch auf die Familienbeihilfe der bei ihnen untergebrachten Kinder.
OGH 4 Ob 147/98s v. 16.06.1998
Gemäß § 33 Jugendwohlfahrtsgesetz (JWG) (und § 47 OÖ JWG 1991) haben der Minderjährige und seine Unterhaltspflichtigen die Kosten der vollen Erziehung zu tragen, soweit sie nach ihren Lebensverhältnissen dazu imstande sind. Bei diesen Kosten handelt es sich um Aufwendungen der Erziehung des Minderjährigen und damit um Kosten zur Deckung seiner Lebensbedürfnisse. Für die Bemessung des Ersatzes sind somit die Regelungen des Unterhaltsrechts (§§ 140 ff. ABGB) maßgeblich, wobei dieselben Grundsätze wie für die Bemessung des gesetzlichen Unterhalts zu gelten haben.