( AngG § 39, ABGB § 1163 ) Ein Arbeitnehmer kann, wenn eine von ihm in untergeordnetem Ausmaß verrichtete Tätigkeit für sein weiteres Fortkommen nicht von Bedeutung ist, verlangen, dass diese Tätigkeit im Dienstzeugnis nicht erwähnt wird.
ASG Wien 29 Cga 67/97b v. 07.07.1998