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Beschäftigung von Einzelhandelsmitarbeitern am 8. Dezember

Betriebswichtige GesetzeARD 4978/1/98 Heft 4978 v. 3.11.1998

Am 8. 12. 1998 (ein Dienstag) können Mitarbeiter in der Zeit von 10 bis 18 Uhr zur Beratung und Betreuung der Kunden, zum Warenverkauf und sonstigen unmittelbar damit zusammenhängenden Tätigkeiten herangezogen werden. Vor- und Abschlussarbeiten sind vor 10 Uhr und nach 18 Uhr im unbedingt notwendigen Ausmaß zulässig. Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmer bis zum 10. 11. 1998 darüber in Kenntnis zu setzen, dass er ihn zu beschäftigen beabsichtigt. Innerhalb einer Woche kann der Mitarbeiter seine Ablehnung dem Arbeitgeber mitteilen; die Weigerung darf jedoch nicht zur Benachteiligung des Arbeitnehmers führen.

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