( GGG § 2 Z 2 ) Hinsichtlich der Eingabengebühr ist die Berufungsanmeldung der Berufungsausführung gebührenmäßig gleichgestellt. Ungeachtet der Verwendung des Begriffes „Eingabengebühr“ ist die - schriftliche wie mündliche - Berufungsanmeldung jedenfalls zu vergebühren. Im Falle einer mündlichen Berufungsanmeldung entsteht die Gebührenpflicht mit dem Beginn der Niederschrift. VwGH 97/16/0522 v. 30.03.1998. (Beschwerde abgewiesen)