( FinStrG § 29, UStG § 22, § 21 ) Wird nach unterlassener oder verspäteter Umsatzsteuervoranmeldung eine korrekte Jahresumsatzsteuererklärung gelegt, liegt keine strafbare Umsatzsteuerhinterziehung vor, wenn ein entsprechendes zur Aufrechnung taugliches Guthaben des Steuerpflichtigen vorliegt.
OGH 12 Os 41/98 v. 27.08.1998