( Wr. ParkometerG § 1 Abs 3 ) Selbst für den Fall, dass der Nutzungsberechtigte einer Grundstückseinfahrt in einer Kurzparkzone sein Kfz kurzfristig im Bereich der Grundstückseinfahrt abstellt, ist für eine Abstellzeit von unter 10 Minuten zwar kein Abgabenbetrag zu entrichten, jedoch ein Parkschein für eine Abstellzeit von 10 Minuten auszufüllen. Der an einer Grundstückseinfahrt allein Nutzungsberechtigte ist zwar berechtigt - ohne sich nach § 24 Abs 3 lit b Straßenverkehrsordnung strafbar zu machen -, im Bereich seiner Grundstückseinfahrt sein Kfz abzustellen, er ist jedoch jedenfalls verpflichtet, dieses Kfz mittels angebrachten Parkscheines dem Wr. Parkometergesetz entsprechend zu kennzeichnen, um eine Bestrafung nach dem Wr. Parkometergesetz hintanzuhalten. VwGH 98/17/0163 v. 25.05.1998. (Beschwerde abgewiesen)