( UStG § 11, § 12 ) Der Vorsteuerabzug kann nur gewährt werden, wenn die Leistung erbracht und darüber eine Rechnung gelegt worden ist. Stimmen die gelieferten nicht mit den in der Rechnung ausgewiesenen Gegenständen überein, ist der Vorsteuerabzug zu versagen. VwGH 96/15/0223 v. 28.05.1998. (Beschwerde abgewiesen)