( ASVG § 177 ) Nach der gesetzlichen Definition (Nr 20 der Anlage 1 zum ASVG) sind Berufskrankheiten „Erkrankungen durch Erschütterungen bei der Arbeit mit Presslufthammern und gleichartig wirkenden Werkzeugen und Maschinen (wie z.B. Motorsägen) sowie durch Arbeit mit Anklopfmaschinen“. Durch Erschütterungen beim Fahren mit Baggern, Raupenfahrzeugen (Panzern), Lkws oder Geländefahrzeugen hervorgerufene oder begünstigte Erkrankungen, insbesondere der Lendenwirbelsäule, sind keine Berufskrankheiten, weil solche Fahrzeuge weder Pressluftwerkzeuge noch gleichartig wirkende Werkzeuge und Maschinen (wie z.B. Motorsägen) und schon gar keine Anklopfmaschinen sind. OGH 10 Ob S 34/98t v. 27.01.1998.