( ZPO § 482, ASGG § 63 ) Der an sich zulässigen nachträglichen Geltendmachung (Nachschieben) von Entlassungsgründen werden durch die Prozessordnung insofern Schranken gesetzt, als im Berufungsverfahren Neuerungen nur nach Maßgabe des § 63 ASGG zulässig sind. Ein erstmals im Berufungsverfahren erstattetes Vorbringen, die Entlassung sei in Hinblick auf Verstöße gegen das KJBG gerechtfertigt, verstößt gegen das Neuerungsverbot und hat daher unbeachtet zu bleiben. OGH 8 Ob A 403/97s v. 29.01.1998.