( ABGB § 1157 ) Der Umstand, dass eine Arbeitsstätte in einer zeckengefährdeten Zone liegt, rechtfertigt ohne besondere berufliche Exposition nicht die Verpflichtung eines Arbeitgebers, in Erfüllung seiner Fürsorgepflicht für die Kosten einer Zeckenschutzimpfung aufzukommen.
OLG Wien 9 Ra 173/98x v. 21.08.1998, Revision zulässig