( ASGG § 11a, § 37 Abs 3 ) Auch bei der Entscheidung über die Frage, ob eine Arbeitsrechtssache oder eine nicht in den Geltungsbereich des ASGG fallende andere Rechtsstreitigkeit vorliegt, stehen branchenspezifische Fragen nicht völlig im Hintergrund, so dass für diese der mit fachkundigen Laienrichtern besetzte Senat zuständig ist. OGH 9 Ob A 112/98f v. 10.06.1998.