( ABGB § 915 ) Die Befristung eines Dienstverhältnisses stellt zweifellos eine Abweichung gegenüber den üblichen Gepflogenheiten beim Abschluss von Dienstverhältnissen dar. Es ist daher davon auszugehen, dass in einem solchen Fall mit besonderer Sorgfalt vorgegangen wird; dies primär von Seiten des Arbeitgebers. Existieren keine entsprechenden Unterlagen, z.B. ein Dienstzettel, ist dies zu Lasten des Arbeitgebers auszulegen. OLG Wien 8 Ra 135/98a v. 01.07.1998.