( ABGB § 863, AngG § 20 ) Arbeitet ein Arbeitnehmer nach einer fristwidrigen Kündigung weiter, kommt es damit zu keiner schlüssigen Verlängerung des Dienstverhältnisses und auch zu keinem einvernehmlichen Abgehen von der fristwidrigen Kündigung, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer anweist, den Schreibtisch zu räumen und das Büro zu verlassen, und ihn auch rückwirkend bei der Gebietskrankenkasse abmeldet. ASG Wien 15 Cga 83/97b v. 17.02.1998, rk.