( EStG § 16 Abs 1 Z 4 lit e, § 62 Z 4 ) Auch im Rahmen der Selbstversicherung in der gesetzlichen Sozialversicherung (freiwillig) geleistete Beiträge stellen Werbungskosten dar, die gemäß § 62 Z 4 EStG bei der laufenden Lohnverrechnung zu berücksichtigen sind, wenn sie vom Arbeitgeber einbehalten worden sind. BMF v. 19.08.1998. (SWK 28/1998)