( EStG § 16 Abs 1 ) Heimfahrten eines ledigen Steuerpflichtigen, der berufsbedingt auswärts arbeitet, zu seinem ständigen Wohnsitz können als Werbungskosten abgesetzt werden, soweit sie das übliche Ausmaß nicht übersteigen.
VwGH 95/13/0119 v. 27.08.1998