Vortragende an Erwachsenenbildungseinrichtungen (z.B. VHS, WIFI, BFI) sind nicht in jedem Fall ab 1. 8. 1999 freie Dienstnehmer. Nach dem Ende der Übergangsfrist für die Ausnahme von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung wird bei diesen Lehrenden (ebenso wie bei anderen „freien Dienstverträgen“) darauf zu achten sein, ob in der Gesamtheit aller Umstände die Merkmale eines freien Dienstvertrages oder jene der neuen Selbständigkeit überwiegen.