( Wr. SHG § 26 ) Im Wr. Sozialhilfegesetz fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage dafür, dem Hilfeempfänger das Einkommen eines Dritten, mit dem er in Lebensgemeinschaft lebt, nach der Art einer fiktiven Leistungsgewährung an beide Partner der Lebensgemeinschaft zuzurechnen. In Betracht käme im Falle einer Lebensgemeinschaft nur die Berücksichtigung im Einzelnen festgestellter, bedarfsmindernder Zuwendungen des Lebensgefährten. VwGH 95/08/0109 v. 24.06. 1997. (Bescheid aufgehoben)