( ArbVG § 105 Abs 3 Z 2 lit b ) Hätte es, um Kosteneinsparungen zu erzielen, nicht notwendig der Kündigung des Arbeitnehmers bedurft, weil dessen Arbeitsplatz nicht wegrationalisiert wurde, wäre der Arbeitgeber im Rahmen seiner sozialen Gestaltungspflicht dazu verhalten gewesen, dem Arbeitnehmer wenigstens den Arbeitsplatz unter verschlechterten Bedingungen, allenfalls in Form einer Änderungskündigung anzubieten.