( GOG § 89i, ZPO § 64 ) Eine Partei, die Verfahrenshilfe im vollen Umfang genießt, ist - insoweit sie gemäß § 89i Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) idF BGBl 1991/20 die dort umschriebenen Ablichtungen erhalten hat - vom Kostenersatz für die Herstellung der Kopien befreit.