( GGG TP 3 ) Gerichtsgebühren stellen Abgaben dar, bei denen im Einzelfall eine Äquivalenz der Amtshandlung (hier: Zurückweisung einer außerordentlichen Revision mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO) nicht erforderlich ist. VwGH 96/16/0105 v. 02.07.1998. (Beschwerde abgewiesen)