( GEG § 1 ) Sachverständigengebühren eines Strafverfahrens stellen keine Konkursforderung dar, weil Kosten des Strafprozesses gemäß § 58 Z 2 KO keine Konkursforderungen sind. Sie werden daher von einem Zwangsausgleich bzw. dessen Wirkungen (§ 156 Abs 7 KO) nicht betroffen. VwGH 98/17/0048 v. 25.05.1998. (Beschwerde abgewiesen)