( AMPFG § 6, F-VG § 2, § 4, FAG § 6 ) Einer Gemeinde entsteht durch die Verpflichtung, einen Anteil der Kosten der Verwaltungstätigkeit der Behörde einer anderen Gebietskörperschaft zu tragen, kein subjektiv-öffentliches Recht auf einen gesetzmäßigen Gesetzesvollzug (hier: darauf, dass Sondernotstandshilfe nur bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen ausbezahlt wird) durch diese andere Behörde, so wie sich der Rechtsanspruch der Gemeinden auf Beteiligung an einer Abgabe einer anderen Gebietskörperschaft zwar auf die Überweisung der Beträge, die von den Verwaltungsbehörden als Abgaben tatsächlich eingehoben oder eingebracht worden sind, bezieht, nicht aber auch darauf, dass die Abgabenerträge von den für die Verwaltung der Abgaben zuständigen Behörden gesetzmäßig bemessen, eingehoben oder eingebracht werden. Daher erschöpft sich das Recht der Gemeinde darin, dass sie nicht mehr Beiträge im Sinne des § 6 Abs 6 AMPFG zu leisten hat, als einem Drittel der tatsächlich ausbezahlten Sondernotstandshilfe entspricht. VwGH 97/08/0014 und VwGH 96/08/0285 v. 11.02.1997und VwGH 97/08/0064 v. 03.06.1997. (Beschwerden abgewiesen)