( ASVG § 344 Abs 1 ) Für ein Schlichtungsverfahren vor der paritätischen Schiedskommission sind nur diejenigen Parteien antragsberechtigt, die einen Direktanspruch aus einem Einzelvertrag haben.
OGH 1 Ob 329/97g v. 28.10.1997
( ASVG § 344 Abs 1 ) Für ein Schlichtungsverfahren vor der paritätischen Schiedskommission sind nur diejenigen Parteien antragsberechtigt, die einen Direktanspruch aus einem Einzelvertrag haben.
OGH 1 Ob 329/97g v. 28.10.1997