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Wohnsitznachweis bei türkischem Gastarbeiter

ArbeitsrechtARD 4971/4/98 Heft 4971 v. 6.10.1998

( KV-Bau ) Anspruch auf Trennungsgeld besteht bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen für einen türkischen Gastarbeiter auch dann, wenn er bloß eine Meldebestätigung eines türkischen Ortsvorstehers vorlegt.

OGH 8 Ob A 170/98b v. 06.07.1998

Entscheidend für den Anspruch auf Trennungsgeld ist die Vorlage einer Urkunde, die den Anforderungen einer Außenprüfung im Sinne des § 86 Abs 1 EStG iVm den den Arbeitgeber treffenden Pflichten bei Führung des Lohnkontos entspricht (hinsichtlich der Vergütungen nach § 26 Z 4 EStG iVm § 1 Z 2 Verordnung BGBl II 1997/306). Bei Bedachtnahme auf die andere Verwaltungsorganisation (Meldewesen) in der Türkei ist eine Meldebestätigung als ausreichender Nachweis im Sinne des § 86 EStG und § 9 II Z 3 KV für die Bauindustrie und das Baugewerbe anzusehen; in der Vorentscheidung OGH 8 Ob A 289/94 v. 15. 9. 1994 = ARD 4664/11/95) wurden in Hinblick auf die Außenprüfung lediglich Parteien- bzw. Zeugenaussagen als unzureichend beurteilt. Die Gleichwertigkeit einer türkischen Meldebestätigung (des Ortsvorstehers) mit einer polizeilichen Wohnsitzbestätigung ist keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 46 Abs 1 ASGG.

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