Bei Vorliegen von Bildschirmarbeit im Sinne des § 1 Abs 4 Bildschirmarbeits-Verordnung (BS-V) haben nach Ansicht des BMAGS Arbeitgeber den damit Beschäftigten eine angemessene Augenuntersuchung dann zu gewähren, wenn diese innerhalb eines Zeitraumes von einer Woche bis höchstens 4 Wochen entweder ohne Unterbrechung durchschnittlich mehr als 2 Stunden am Tag oder mit Unterbrechung durchschnittlich mehr als 3 Stunden am Tag mit Bildschirmarbeit beschäftigt sind. Dieser Anspruch auf Überprüfung der Sehschärfe und des sonstigen Sehvermögens besteht vor Aufnahme der Tätigkeit, sodann alle 3 Jahre bzw. bei Auftreten von Sehbeschwerden, die auf Bildschirmarbeit zurückgeführt werden können.