( EStG § 37 Abs 1 und 4 ) Ist es in 3 aufeinanderfolgenden Wirtschaftsjahren, während deren der Steuerpflichtige Gesellschafter einer OHG gewesen ist, jeweils zur Entstehung stiller Reserven (im Wesentlichen durch vorzeitige Abschreibungen) gekommen, auf die der durch Veräußerung von Gesellschaftsanteilen zum Ende des 3. Jahres realisierte Gewinn zurückzuführen ist, der sich wirtschaftlich als das Ergebnis einer mehrjährigen Tätigkeit darstellt und zusammengeballt angefallen ist, können diese „außerordentlichen Einkünfte“ mit dem Hälftesteuersatz besteuert werden.