( ArbIG § 23, VStG § 9 ) Der Geschäftsführer eines Unternehmens ist für die Nichterfüllung von arbeitnehmerschutzrechtlichen Auflagen in Filialen auch dann verantwortlich, wenn eine hierarchische Gliederung der Verantwortungsträger besteht.
VwGH 96/02/0173, 0174 v. 19.12.1997