( UStG § 4, § 10, § 19 ) Dass Lehrbeauftragten zu den für die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen als Remuneration gebührenden Honoraren nach den besoldungsrechtlichen Vorschriften ein Zuschlag von 75% des jeweiligen Umsatzsteuersatzes gebührt, sofern die Remuneration der Umsatzsteuer unterliegt, bedeutet nicht, dass auch die Abgabenbehörde zur Umsatzbesteuerung der Remuneration nur mit z.B. 15% berechtigt wäre. Das umsatzsteuerliche Abgabenschuldrechtsverhältnis darf nicht mit der Rechtsbeziehung des Lehrbeauftragten zum Rechtsträger der Hochschule vermengt werden. VwGH 95/13/0270 v. 15.07.1998. (Beschwerde abgewiesen)