( UmgrStG Art III, KStG § 9 ) Das BMF teilt zur Rechtsfrage des Verhältnisses von Einbringungen im Sinne des Art III Umgründungssteuergesetz (UmgrStG) zur Organschaft gemäß § 9 KStG 1988 mit, dass das UmgrStG zur Frage des Entstehens, der Fortsetzung und des Untergangs eines Vollorganverhältnisses keine Aussagen trifft. Das BMF hält die Auffassung, wonach die rückwirkende Einbringung oder Abspaltung eines (Teil-)Betriebes einer Körperschaft in eine Tochterkörperschaft auf den Bilanzstichtag der Tochtergesellschaft, die wirtschaftliche Eingliederung ab dem Beginn des dem Einbringungsstichtag folgenden Tages (= Beginn des Wirtschaftsjahres der künftigen Organgesellschaft) gegeben ist, dann für denkmöglich, wenn vor der Umgründung zwischen dem umgegründeten (Teil-)Betrieb und dem verbleibenden Restbetrieb der umgründenden Körperschaft eine wirtschaftliche (Innen-)Beziehung (z.B. Teilbereich Produktion und Teilbereich Vertrieb) bestanden hat, die durch die rückwirkende Trennung der beiden Bereiche als Außenbeziehung definiert werden kann. Ob diese Interpretation allgemein und im konkreten Einzelfall anwendbar ist, ist von der zuständigen Abgabenbehörde zu beurteilen. BMF v. 09.07.1998.