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Rückwirkung des BPG

ArbeitsrechtARD 4968/9/98 Heft 4968 v. 25.9.1998

( BPG Art V Abs 3, Abs 4 Z 3, Abs 6, § 8, § 9 ) Widerrufsbestimmungen in „alten“ Pensionsvereinbarungen genießen Vorrang vor adäquaten Regelungen im BPG, wenn sie „anderes“ als das Gesetz bestimmen.

Das BPG, BGBl 1990/282, ist seit 1. 7. 1990 in Kraft (Art VI Abs 1 BPG). Die Rückwirkung des BPG auf Leistungszusagen, die vor seinem Inkrafttreten gemacht wurden, ist nach dessen Übergangsregelung in Art V BPG nur sehr eingeschränkt vorgesehen.

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