( AngG § 27 Z 1 ) Auch wenn ein Arbeitnehmer bei seinem Arbeitgeber nicht als Kraftfahrer, sondern als Datensachbearbeiter beschäftigt und auch nicht unmittelbar in einem Bereich der Unfallverhütung oder -behandlung tätig war, ist seine Entlassung wegen einer außerdienstlich begangenen Straftat (in alkoholisiertem Zustand verursachter Verkehrsunfall mit Todesfolge eines Verletzten und Fahrerflucht) dennoch wegen Vertrauensunwürdigkeit gerechtfertigt, wenn sein Verhalten - abgesehen vom Unfall selbst - sowohl vor als auch nach dem Unfall von einer derartigen Verantwortungslosigkeit und Rücksichtslosigkeit geprägt ist, dass letztlich auch die Interessen seines Arbeitgebers schwerwiegend beeinträchtigt werden.