( AMFG § 45a, ArbVG § 105 Abs 1 ) Bei Massenkündigungen kann die Verständigung des Betriebsrats nach § 105 Abs 1 ArbVG über die beabsichtigten Kündigungen auch während des Laufes der 30-Tage-Frist zwischen Verständigung des AMS und der ersten Auflösungserklärung erfolgen.
ASG Wien 18 Cga 177/97y v. 04.12.1997, rk.