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ASGG § 11a Abs 3 Z 1

BetriebswichtigesARD 4967/41/98 Heft 4967 v. 22.9.1998

( ASGG § 11a Abs 3 Z 1 ) Zu den im Dreiersenat zu entscheidenden Angelegenheiten gehört auch „die Berichtigung von Urteilen und Beschlüssen (§ 419, § 430 ZPO)“, somit auch der Auftrag zur Berichtigung einer Berufungsentscheidung. OGH 9 Ob A 191/97x v. 26.11.1997.

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