( AuslBG § 3 Abs 5, § 28 ) Ein Betriebsinhaber darf ausländische Volontäre ohne Beschäftigungsbewilligung nur dann in seinem Betrieb bis zu 3 Monate verwenden, wenn diese ausschließlich zum Zweck der Erweiterung und Anwendung von Kenntnissen, zum Erwerb von Fertigkeiten für die Praxis ohne Arbeitspflicht und ohne Entgeltanspruch gegenüber dem mit der Ausbildung betrauten Unternehmen in Österreich verwendet werden. Andernfalls würde durch die Beschäftigung eines ausländischen Volontärs der strafbare Tatbestand im Sinne des § 28 Abs 1 Z 1 lit a AuslBG erfüllt. Sofern lediglich die Meldung der Arbeitsaufnahme durch den Arbeitgeber nach § 3 Abs 5 AuslBG versäumt wurde, liegt ein Tatbestand nach § 28 Abs 1 Z 2 lit a AuslBG vor. VwGH 96/09/0313 v. 18.03.1998. (Bescheid aufgehoben)