( ABGB § 1486 ) Rechnungslegungsansprüche betreffend die Honorierung von Ärzten verjähren nur dann in 30 Jahren, wenn die Leistung in Ausübung des freien Berufes, nicht jedoch, wenn sie im Rahmen eines Dienstvertrages erbracht wird, weil ein Anspruch auf Rechnungslegung oder Bucheinsicht als bloßer Nebenanspruch mit dem Hauptanspruch verjährt. OGH 9 Ob A 225/97x v. 26.11.1997.