( ASVG §§ 500 ff., AVG § 13 ) Bringt eine Person, deren Begünstigung bereits rechtskräftig abgelehnt wurde, anlässlich einer persönlichen Vorsprache bei der Pensionsversicherungsanstalt im Wesentlichen vor, dass die KZ-Haft im Jugendschutzlager Moringen laut Auskunft des Dokumentationsarchives des österreichischen Widerstandes als sozialversicherungsrechtliche Schädigung im Sinne des § 502 ASVG zu werten sei, kann darin nicht nur ein neuer (unzulässiger) Antrag auf begünstigte Anrechnung von Versicherungszeiten gemäß §§ 500 ff. ASVG, sondern ebenso das Vorbringen eines Wiederaufnahmegrundes des mit rechtskräftigem Bescheid bereits abgeschlossenen Begünstigungsverfahrens gesehen werden. VwGH 95/08/0334 v. 22. 4.1997. (Bescheid aufgehoben)