( ASVG § 333 Abs 1, ABGB § 1295 ) Ein Tritt ins Gesäß eines unterstellten Mitarbeiters gehört auch dann nicht zur „betrieblichen Tätigkeit“ eines Vorgesetzten, wenn er mit der Absicht der Leistungsförderung oder Disziplinierung geschieht. Landesarbeitsgericht Düsseldorf/BRD 12 (18) Sa 196/98 v. 27.05.1998, Revision nicht zulässig. (Betriebs-Berater 1998/1694, Heft 33)