( ASVG § 175 Abs 1 ) Dass sich ein Versicherter zum Zeitpunkt seines Selbstmordes in einem die freie Willensbildung ausschließenden Zustand der Unzurechnungsfähigkeit bzw. in einer derart schweren Depression befand, die letztlich dazu führte, dass er sich das Leben genommen hat, ist für die Qualifikation dieses Ereignisses als Arbeitsunfall im Sinne des § 175 ASVG noch nicht ausreichend. Dieser Zustand des Versicherten, der zum Freitod führte, müsste vielmehr auf einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit zurückzuführen sein. OGH 10 Ob S 220/98w v. 23.06.1998.