( ASVG § 175 Abs 1 ) Die Ausgleichsfunktion sportlicher Aktivitäten ist allein nicht hinreichend, um einen etwaigen Unfall als Versicherungsfall anzuerkennen. Der gemäß § 175 Abs 1 ASVG erforderliche enge Bezug zur Erwerbstätigkeit ist auch bei Ausübung des Sportes im Rahmen einer Betriebssportgemeinschaft, deren Statut von der Geschäftsleitung bzw dem Betriebsinhaber genehmigt wurde, dann nicht in hinreichender Weise gegeben, wenn dem Unternehmer keinerlei bestimmender Einfluss auf die Vereinstätigkeit zukommt. Die im Versicherungsrecht der Unfallversicherung geltende Theorie der wesentlichen Bedingung kann unter diesem Gesichtspunkt nur dann als erfüllt angesehen werden, wenn eine entsprechende unternehmensbezogene Organisation vorliegt. OLG Graz 8 Rs 291/96 v. 16.01.1997. (ZAS Jud. 3/1998)