( BAO § 294 Abs 1 ) Dass ein Steuerpflichtiger nach der Löschung von Abgabenschuldigkeiten einen Großteil seiner Anteile an einer, einen gastronomischen Betrieb unterhaltender Gesellschaft an den Mitgesellschafter entgeltlich übertragen hat, lässt noch nicht auf eine den Widerruf der Löschung rechtfertigende (maßgebliche) Besserung seiner Einkommensverhältnisse gegenüber den Verhältnissen im Zeitpunkt der Erlassung des Löschungsbescheides schließen. VwGH 95/15/0042 v. 19.03.1998. (Bescheid aufgehoben)