( BAO § 9 ) Auch wenn dem Geschäftsführer einer insolventen GmbH bereits vor rechtskräftiger Bestätigung des Zwangsausgleichs der GmbH die Steuerschuld der GmbH mittels Haftungsbescheid vorgeschrieben wurde, haftet er nach Erfüllung des Ausgleichs durch die GmbH nicht mehr für die Steuerschuld.
VwGH 95/15/0064 v. 19.03.1998