( ASVG § 175 Abs 2 Z 7 ) Ein Spaziergang nach Einnahme des Abendessens ist kein lebenswichtiges und lebensnotwendiges Bedürfnis und daher nicht unfallversicherungsgeschützt. LG Ried im Innkreis 3 Cgs 70/96 v. 19.02.1997. (ZAS Jud. 4/1998)
( ASVG § 175 Abs 2 Z 7 ) Ein Spaziergang nach Einnahme des Abendessens ist kein lebenswichtiges und lebensnotwendiges Bedürfnis und daher nicht unfallversicherungsgeschützt. LG Ried im Innkreis 3 Cgs 70/96 v. 19.02.1997. (ZAS Jud. 4/1998)