( AlVG § 12 Abs 3 lit f ) Ist ein Student trotz gegebener Immatrikulation an einer Hochschule einer Beschäftigung nachgegangen, ist im Falle seiner Arbeitslosigkeit seine Verfügbarkeit am Arbeitsmarkt zu vermuten, auch wenn er weiterhin immatrikuliert bleibt.
VwGH 98/08/0042 v. 23.06.1998