( ASVG § 255 Abs 3 ) Ist eine Versicherte, die keinen Berufsschutz genießt, in der Lage, alle leichten Arbeiten zu verrichten, sofern damit nicht Hebeleistungen von über 10 kg oder ständiger besonderer Zeitdruck verbunden sind, ist es keine Frage, dass in Hinblick auf dieses nicht übermäßig eingeschränkte Leistungskalkül auf dem Arbeitsmarkt zahlreiche Tätigkeiten zur Verfügung stehen, die die Versicherte zu verrichten in der Lage ist. Kann sie Arbeiten einer Wäschelegerin, Adjustiererin oder Kontrollarbeiterin, ohne jede Einschränkung inhaltlicher oder zeitlicher Art verrichten, ist sie auch in der Lage, dadurch das volle kollektivvertragliche Gehalt zu erzielen. OGH 10 Ob S 195/97t v. 26.06.1997.